Hanse Kultur-Kompass e.V.
Satzung
Satzung für den Verein Hanse Kultur-Kompass e.V.
§ 1 - Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- (1) Der Verein führt den Namen Hanse Kultur-Kompass . Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. - (2) Der Verein hat seinen Sitz in der Hansestraße 24, 21682 Stade.
- (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Stade verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. - Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur in der
Hansestadt Stade und die Förderung des Wohlfahrtswesens. Wir wollen
den Stader Bürgern dies durch kostenlose Veranstaltungen und
Ausstellungen mit regionalen Künstlern (musikalisch, künstlerisch)
ermöglichen. Weiterhin werden wir kostenlose Spenden von Freikarten
zb. vom Stadeum/Seminarturnhalle etc. an Bedürftige ermöglichen. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die
gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags
muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. - Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung
Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen
Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. - Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der
Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres erklärt werden. - Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das
Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner
Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die
Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben,
in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses
Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher
mitzuteilen.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu
nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung. - Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern,
insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit
es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu
unterstützen.
§ 6 - Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen
Mitgliedsbeitrag in Höhe von 60,- Euro zu entrichten. - Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von
der Mitgliederversammlung festgelegt. - Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den
Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 - Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
und dem Kassenwart. - Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den
Verein jeweils allein. - Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden.
Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 - Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26
BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 - Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands
können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein
endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung
ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur
Wahl seines Nachfolgers im Amt. - Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die
verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des
Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung
in den Vorstand zu wählen.
§ 11 - Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die
seines Stellvertreters. - Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll
ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des
Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in
folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern
aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung
des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
§ 13 - Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom
Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. - Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied
kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung,
die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung,
Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. - Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende
Versammlungsleiter geleitet. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. - Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des
Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. - Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten
Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 - Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen
beruft. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Kultur aktuell in der Hansestadt Stade e.V. - Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem
Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. Stade, 18.03.2025
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern.
Kontakt
Hanse Koltur-Kompass e.V.
Hansestraße 24
21682 Stade